Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf von Kies, Sand und Beton oder sonstigen Baustoffen

Die nachfolgenden Bedingungen sind Grundlage aller Verkäufe von Transportbeton und anderen zementgebundenen Baustoffen nachfolgend kurz als „Beton/Baustoff“ bezeichnet. Dies gilt auch dann, wenn wir uns bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie berufen, es sei denn, der Käufer ist kein Kaufmann im Sinne des HGB (Handelsgesetzbuch). Allgemeine Einkaufsbedingungen des Käufers gelten uns gegenüber nicht. Die XXX ist berechtigt vom Besteller vor Auftragserfüllung eine Selbstauskunft zu verlangen und Informationen über die Bonität des Bestellers einzuholen. Die XXX ist berechtigt, die Lieferung von der Bestellung einer Sicherheit abhängig zu machen. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich erst nach schriftlicher Bestellung unter Verwendung eines XXX-eigenen Auftragsformulares.

Angebot

Ein Angebot ist für uns verbindlich, falls nicht etwas anderes vereinbart worden oder die Lieferung erfolgt ist. Mündliche Abreden sind für uns verbindlich, soweit wir sie schriftlich bestätigt haben. Für die richtige Auswahl der Sorte und Menge des zu liefernden Betons/Baustoffs ist allein der Käufer verantwortlich.

Lieferung und Abnahme

Die Auslieferung erfolgt bei Abholung im Werk, ansonsten an der vereinbarten Stelle; wird diese auf Wunsch des Käufers nachträglich geändert, so trägt dieser all dadurch entstehenden Kosten. Im Zweifelsfall gilt bei fernmündlichen Abrufen die beim Verkäufer schriftlich vermerkte Lieferzeit als vereinbart.

Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände uns die Ausführung übernommener Aufträge erschweren oder verzögern, sind wir berechtigt, die Lieferung/Restlieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben; ist uns die Lieferung/Restlieferung nicht möglich, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.

Für die Folgen unrichtiger Angaben bei Abruf haftet der Käufer. Bei Lieferung an die vereinbarte Stelle muss das Transportfahrzeug diese ohne Gefahr erreichen und wieder verlassen können. Dies setzt einen ausreichend befestigten, mit schweren Lastwagen ungehindert befahrbaren Anfuhrweg voraus. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, haftet der Käufer für alle daraus entstehenden Schäden ohne Rücksicht auf sein Verschulden. Das Entleeren muss unverzüglich, zügig (bei Beton 1m3 in höchstens 5 Minuten) und ohne Gefahr für das Fahrzeug erfolgen können. Infolge Überschreitung vorgenannter Entleerungszeiten anfallende Kosten, insbesondere für Stillstandszeiten für das Lieferfahrzeug, hat der Käufer innerhalb von 14 Tagen nach Berechnung durch den Verkäufer zu ersetzen.

Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB, so gelten die den Lieferschein unterzeichnenden Personen uns gegenüber als zur Abgabe des Betons/Baustoffs und zur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt sowie unser Lieferverzeichnis/Sortenverzeichnis durch Unterzeichnung des Lieferscheins als anerkannt. Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme hat uns der Käufer unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises zu entschädigen, es sei denn, die Verweigerung oder Bestätigung beruhen auf Gründen, die wir zu vertreten haben. Mehrere Käufer haften als Gesamtschuldner für die ordnungsgemäße Abnahme des Betons/Baustoffs und die Bezahlung des Kaufpreises. Wir leisten an jeden von Ihnen mit Wirkung für und gegen alle. Sämtliche Käufer bevollmächtigen einander, in allen den Verkauf betreffenden Angelegenheiten unsere rechtsverbindlichen Erklärungen entgegenzunehmen.

Gefahrübergang

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Betons/Baustoffs und die Lasten geht bei Lieferung nach außerhalb des Werkes auf den Käufer über, sobald das Fahrzeug an der Anlieferstelle eingetroffen ist, spätestens jedoch, sobald es die öffentliche Straße verlässt, um zur vereinbarten Anlieferstelle zu fahren. Soweit die Herstellung von Beton/Baustoffen auf der Baustelle abgeschlossen wird, geht die Gefahr spätestens mit Beendigung des Herstellvorgangs auf den Käufer über. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Transportbetons geht bei Abholen im Werk in dem Moment an den Käufer über, in welchem die Ware verladen ist.

Gewährleistung

Wir gewährleisten, dass unsere Beton/Baustoffe nach den geltenden Vorschriften hergestellt, überwacht und geliefert werden und bei einer den Vorschriften entsprechenden Behandlung und Verabetung die vereinbarten Festigkeitsklassen und Gütemerkmale erreichen. Der Nachweis einer den Vorschriften entsprechenden Behandlung und Verarbeitung obliegt dem Käufer.

Hat der Käufer den gelieferten Beton durch Zusätze oder in sonstiger Weise in seiner Zusammensetzung verändert oder verändern lassen, besteht kein Anspruch auf Gewährleistung, es sei denn, der Käufer weist nach, dass die Veränderung der Zusammensetzung des Betons den Mangel nicht herbeigeführt hat. Mängel sind gegenüber der Betriebsleitung unverzüglich und schriftlich zu rügen; erfolgt die Rüge mündlich oder fernmündlich, bedarf sie schriftlicher Bestätigung; Fahrer, Laboranten und Disponenten sind zur Entgegennahme der Rüge nicht befugt. Offensichtliche Mängel gleich welcher Art und die Lieferung einer offensichtlich anderen als vereinbarten Beton/Baustoffsorte oder -menge sind sofort bei der Ablieferung des Betons/Baustoffs zu rügen; in diesem Falle hat der Käufer den Beton/Baustoff zwecks Nachprüfung durch uns unangetastet zu lassen. Nicht offensichtliche Mängel, gleich welcher Art, und die Lieferung einer nicht offensichtlich anderen als der vereinbarten Beton/Baustoffsorte oder -menge sind nach Sichtbarwerden unverzüglich zu rügen. Bei nicht form- oder nicht fristgerechter Rüge gilt der Beton/Baustoff als genehmigt und gemäß Lieferschein geliefert.

Probewürfel/Prismen gelten nur dann als Beweismittel für die Güte, wenn sie in Gegenwart eines von uns beauftragten vorschriftsmäßig hergestellt und behandelt worden sind. Wird von dem Käufer eine Rezeptur verlangt, die von dem Sortenverzeichnis abweicht, beschränkt sich die Gewährleistung auf die Einhaltung der vorgegebenen Rezeptur. Wegen eines Mangels, den wir nach Abs. 1 bis 4 zu vertreten haben, stehen dem Käufer die gesetzlichen Ansprüche zu; unsere Haftung ist jedoch dem Umfang nach auf die Deckungssumme unserer Produkthaftpflichtversicherung, die mindestens 2,5 Mio. DM beträgt, begrenzt, sofern nicht die von uns zu vertretende Vertragsverletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Die Gewährleistungsfrist für unsere Betone/Baustoffe entspricht den gesetzlichen Bestimmungen. Gewährleistungsansprüche eines Kaufmanns im Sinne des HGB verjähren spätestens einen Monat nach Zurückweisung der Mängelrüge durch uns.

Haftung aus sonstigen Gründen

Sonstige Schadensersatzansprüche des Käufers gegen uns, unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Verschulden aus Anlass von Vertragsverhandlungen, aus Verzug und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz gegenüber Nichtkaufleuten auch auf grober Fahrlässigkeit.

Sicherungsrechte

Gelieferter Beton/Baustoff bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher – Kaufleute im Sinne des HGB auch künftig entstehender – Forderungen, die wir gegen den Käufer haben, unser Eigentum. Der Käufer darf unseren Beton/Baustoff weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Jedoch darf er ihn im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder -verarbeiten, es sei denn, er hätte den Anspruch gegen seinen Vertragspartner bereits im Voraus einem Dritte wirksam abgetreten oder ein Abtretungsverbot vereinbart. Auch bei Weiterverkauf und Weiterverarbeitung bleibt der Eigentumsvorbehalt bestehen. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt bei der Zahlungseinstellung des Käufers. Der Käufer tritt uns zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderungen nach Abs. 1 Satz 1 schon jetzt alle auch künftig entstehenden Forderungen aus einem Weiterverkauf unseres Betons/Baustoffs mit Rang vor dem restlichen Teil der Forderung ab. Für den Fall, dass der Käufer unseren Beton/Baustoff zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren oder aus unserem Beton/Baustoff hergestellten neuen Sachen verkauft oder unseren Beton/Baustoff mit einem fremden Grundstück oder einer fremden beweglichen Sache verbindet, vermengt oder vermischt und er dafür eine Forderung erwirbt, die auch seine übrigen Leistungen deckt, tritt er uns schon jetzt wegen der gleichen Ansprüche diese Forderungen mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unseres Betons/Baustoffs mit Rang vor dem restlichen Teil der Forderungen ab. Gleiches gilt in gleichem Umfang für seine etwaigen Rechte auf Einräumung einer Sicherheitshypothek aufgrund der Verarbeitung unseres Betons/Baustoffs wegen und in Höhe unserer gesamten offenstehenden Forderungen. Wir nehmen die Abtretungserklärung des Käufers hiermit an. Auf unser Verlangen hat uns der Käufer diese Forderung einzeln nachzuweisen und Nacherwerbern die erfolgte Abtretung bekannt zu geben mit der Aufforderung, bis zur Höhe der Ansprüche nach Abs. 1 Satz 1 an uns zu zahlen. Wir sind berechtigt, jederzeit auch selbst die Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderung einzuziehen.

Wir werden indessen von diesen Befugnissen keinen Gebrauch machen und die Forderungen nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.

Für den Fall, dass der Käufer die an uns abgetretene Forderungsstelle einzieht, tritt er uns bereits jetzt seine jeweilige Restforderung in Höhe dieser Forderungsstelle ab. Der Anspruch der Herausgabe der eingezogenen Beträge bleibt unberührt.

Der Käufer darf seine Forderungen gegen Nacherwerber weder an Dritte abtreten noch verpfänden noch mit Nacherwerbern ein Abtretungsverbot vereinbaren oder unsere Ware zur Sicherheit übereignen. Bei laufender Rechnung gelten unsere Sicherungen als Sicherung der Erfüllung unserer Saldoforderung. Der Käufer hat uns von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat uns alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur Last fallende Interventionskosten zu tragen.

Der „Wert unseres Betons/Baustoffs“ im Sinne dieser Ziffer 6 entspricht dem in der Rechnung ausgewiesenen Kaufpreis zuzüglich 20 %.

Auf Verlangen des Käufers werden wir die uns zustehenden Sicherungen insoweit freigeben, als deren Wert die Forderungen nach Abs. 1 Satz 1 um 20 % übersteigt.

Der Verkäufer ist berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, wenn der Käufer seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Betons/Baustoffs durch den Verkäufer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Gesetz betreffend Abzahlungsgeschäfte Anwendung findet. Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Betone/Baustoffe und Forderungen sind vom Käufer unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

Preis und Zahlungsbedingungen

Die Preise des Verkäufers sind freibleibend. Es gilt mangels anderer schriftlicher Preisabsprachen der am Liefertag beim Verkäufer geltende Nettopreis. Erhöhen sich zwischen Abgabe des Angebots oder Annahme des Auftrags und seiner Ausführung unsere Selbstkosten, insbesondere für Zement, Kies, Sand, Zusatzstoffe, Zusatzmittel, Fracht und / oder Löhne, so sind wir ohne Rücksicht auf Angebot und Auftragsbestätigung berechtigt, unseren Verkaufspreis entsprechend zu berichtigen. Dies gilt nicht für Lieferungen an einen anderen als an einen Kaufmann im Sinne des HGB, die innerhalb von 4 Monaten ab Vertragsabschluss außerhalb von Dauerschuldverhältnissen erbracht werden sollen.

Zuschläge für Lieferungen nicht voller Ladungen, nicht normaler befahrbare Straßen und Baustellen sowie nicht sofortige Entladung bei Ankunft und für Lieferungen außerhalb der normalen Geschäftszeiten oder in der kalten Jahreszeit werden gesondert berechnet.

Rechnungslegung erfolgt nach Lieferung einer Liefereinheit, mindestens jedoch alle 10 Tage. Die Zahlungsfrist beträgt – wenn nicht anders vereinbart – 14 Tage netto. Die Zahlungsfrist beginnt am Tag der Rechnungslegung. Die Postlaufzeit wird mit 3 Tagen berücksichtigt. Wird dem Besteller bei der Rechnungslegung Skonto gewährt, bezieht sich der skontofähige Betrag auf den Warenwert. Frachtleistungen sind nicht skontofähig.

Die Zahlung gilt als fristgemäß geleistet, wenn bis zum Ablauf der Zahlungsfrist dem Konto der XXX unwiderruflich gutgeschrieben ist.

Werden Rechnungen nicht innerhalb des Zahlungszieles beglichen, werden alle übrigen Rechnungen unbeachtlich der vorgenannten Zahlungsfristen sofort fällig. Die XXX hat das Recht, ohne vorherige Anzeige die Lieferungen zu unterbrechen bzw. einzustellen. Der Rechnungsbetrag ist auf das Konto der XXX zu überweisen.

Falls der Käufer mit der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten uns gegenüber in Verzug gerät, seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Vergleichs- oder Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Käufers eintritt, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu verweigern, weitere Lieferungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen oder nach den gesetzlichen Bestimmungen Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

Bei Unterschreitung der vertraglichen Liefermenge von mehr als 15 Prozent sind wir berechtigt, vom Käufer die Differenz zum vereinbarten Auftragsvolumen zum Listenpreis einzufordern.

Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB, beeinflussen seine Mängelrügen weder Zahlungspflicht noch Fälligkeit und verzichtet er darauf, irgendein Zurückhaltungsrecht geltend zu machen.

Wechsel und Schecks werden nur nach Maßgabe besonderer Vereinbarungen entgegengenommen, Diskont, Einzugs- und sonstige Spesen gehen zu Lasten des Käufers. Gleiches gilt für die Gefahr für rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung. Gerät der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, berechnen wir ab Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe von 11%. Die Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen gleich welcher Art ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch von uns nicht bestritten oder rechtskräftig ist. Bei einem Kaufmann im Sinne des HGB sind wir berechtigt, schon jetzt auch bei unterschiedlicher Fälligkeit gegen solche Ansprüche aufzurechnen, die er gegen unsere Mutter-, Tochter-, Schwester- oder sonstige verbundene Gesellschaft hat. Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB und reicht seine Erfüllungsleistung nicht aus, um unsere sämtlichen Forderungen zu tilgen, so bestimmen wir – auch bei deren Einstellung in laufender Rechnung – auf welche Schuld die Leistung angerechnet wird.

Fremdüberwachung

Den Beauftragten des Eigen- und Fremdüberwacher und der Obersten Bauaufsichtsbehörde ist das Recht vorbehalten, während der Betriebsstunden jederzeit und unangemeldet die belieferte Baustelle zu betreten und Proben zu entnehmen.

Gerichtsstand und Erfüllungsort

Erfüllungsort für die Lieferung ist das jeweilige Lieferwerk, für die Zahlung ist der Erfüllungsort ______. Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechtsstreitigkeiten, auch in Wechsel- und Schecksachen, ist Halle Gerichtsstand.

Nichtigkeitsklausel

Sollte eine dieser Bedingungen aus irgendeinem Grunde nichtig sein, so berührt das die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht.