Über horak Rechtsanwälte

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Sektorenverordnung beachten

  Die SektVO regelt die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung durch Sektorenauftraggeber (z.B. kommunale Versorgungswirtschaft). Nutzen Sie eine erste Beratung. | Kontakt |   Dies können neben öffentlichen Auftraggebern auch private Unternehmen sein (z. B. Stadtwerke). Hierzu stellt die SektVO ein entsprechend flexibles Regelwerk zur Verfügung. Der Aufbau der Sektorenverordnung entspricht in weiten Teilen dem der Vergabeverordnung, trägt aber den Besonderheiten des Sektorenbereichs Rechnung. Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M.   Wir beraten Sie in allen Fragen rund um das Baurecht. | Telefon 0511.35 73 56-0 | Ein Teil der Normen ist daher identisch mit denen der Vergabeverordnung, das gilt insbesondere für die Regelungen zur elektronischen Kommunikation sowie zur Zuschlagserteilung. Andere Regelungsbereiche unterscheiden sich deutlich. So regelt die Sektorenverordnung z. B. auch die Antragsverfahren für Tätigkeiten, die unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt sind. Die Regelungen zur Wahl der Verfahrensarten unterscheiden sich ebenfalls. Weitere Unterschiede bestehen bei den Anforderungen an die Unternehmen; das gilt insbesondere für die Qualifizierungssysteme. Ein ganz wesentlicher struktureller Unterschied zur Vergabeverordnung ergibt sich aus der Tatsache, dass die Sektorenverordnung in ihrer Gesamtheit für alle Arten von Leistungen gilt, also auch für Bauleistungen. Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. Wir informieren und beraten Sie vom Baurecht über das Immobilienrecht bis hin zum Vergaberecht. | Telefon 0511.35 73 56-0 | | Wir bieten Ihnen rechtliche Beratung zum Thema Baurecht. | Soforthilfe |

Fachkanzleien entdecken

Der Hauptsitz der Kanzlei horak Rechtsanwälte/ Fachanwälte/ Patentanwälte befindet sich in der Landeshauptstadt Niedersachsens in Hannover. Hier verfügen wir über zentrale Einrichtungen, auf die auch von unseren Standorten aus zugegriffen werden kann, wie Server, digitale Bibliothek, Telefonzentrale u.a. Wir sind Rechtsanwälte und stehen mit allen anwaltlichen Berufsträgern aus der Rechtsanwaltschaft und der Patentanwaltschaft für zielorientierte Beratung und exzellente Vertretung auf höchstem fachlichen Niveau. Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. Daneben halten wir weitere Zweigstellen unserer Kanzlei in einigen Metropolen vor. horak Rechtsanwälte erreichen Sie in Berlin, Bielefeld, Bremen, Düsseldorf, Frankfurt/ Main, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart und Wien.   Lassen Sie sich deutschlandweit beraten und vertreten. Sie finden uns in bedeutenden Metropolen. Fachkanzleien  

Nutzungsrechte an einem Gemeingut vergeben

Eine Konzessionsvergabe bezeichnet die Vergabe der Konzession, das bedeutet der Vergabe des Nutzungsrechtes an einem Gemeingut. Diese vertragliche Regelung entsteht erst ab eines Vertragswertes von 5.350.000 Euro. Die Konzessionsvergabeverordnung ist die Basis der Berechnung des Schätzwertes. In der Verordnung über die Vergabe von Konzessionen (Konzessionsvergabeverordnung - KonzVgV) finden sich Vorschriften zur Vergabe von Bau- und Dienstleistungskonzessionen. Der Anwendungsbereich umfasst dabei auch die Sektorenauftraggeber. Wir beraten Sie in allen Fragen rund um das Baurecht. | Telefon 0511.35 73 56-0 | Die KonzVgV dient der weiteren Umsetzung der Richtlinie 2014/23/EU über die Konzessionsvergabe. Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. Europäische Ebene Die Richtlinie 2014/23/EU regelt auf europäischer Ebene verbindlich ein einheitliches Verfahren zur Vergabe von Bau- und Dienstleistungskonzessionen und kodifiziert damit in weiten Teilen die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Vergabe von Dienstleistungskonzessionen mit Binnenmarktrelevanz. Konzessionen sind in der Regel langfristige und komplexe Vereinbarungen, bei denen der Konzessionsnehmer Verantwortlichkeiten und Risiken übernimmt, die üblicherweise vom Konzessionsgeber getragen werden und normalerweise in dessen Zuständigkeit fallen. Nutzen Sie eine erste Beratung. | Kontakt | Nicht festgelegt Im Gegensatz zur Vergabe öffentlicher Aufträge durch öffentliche Auftraggeber und durch Sektorenauftraggeber sind Konzessionsgeber nicht auf bestimmte Verfahrensarten festgelegt, sondern dürfen das Vergabeverfahren im Rahmen der Vorgaben der Richtlinie 2014/23/EU frei ausgestalten. Das Verfahren darf ein- oder zweistufig durchgeführt werden, d. h. Konzessionsgeber dürfen im Rahmen eines einstufigen Verfahrens eine Vielzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe eines Angebots auffordern oder im Rahmen eines zweistufigen Verfahrens erst über die Eignung der Bewerber in einem Teilnahmewettbewerb befinden und die geeigneten Bewerber sodann zur Angebotsabgabe auffordern. Wir informieren und beraten Sie vom Baurecht über das Immobilienrecht bis hin zum Vergaberecht. | Telefon 0511.35 73 56-0 | Konzessionsgeber können sich bei der Ausgestaltung des Verfahrens - wie bereits zu Dienstleistungskonzessionen in der Vergangenheit in der Praxis geschehen - am Ablauf des Verhandlungsverfahrens mit Teilnahmewettbewerb für öffentliche Aufträge ausrichten. Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. Verhandlungen mit Bietern Anders als bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sind Verhandlungen mit Bietern sowohl im einstufigen als auch zweistufigen Verfahren zulässig, soweit der Konzessionsgegenstand und die Mindestanforderungen an das Angebot und die Zuschlagskriterien nicht geändert werden. Bereits in § 151 GWB ist die Verpflichtung zur Veröffentlichung der Konzessionsvergabeabsicht vorgesehen, die in §§ 19 bis 23 dieser Verordnung weiter konkretisiert und im Hinblick auf die Verpflichtung zur Bekanntmachung der Konzessionsvergabe sowie zur Bekanntmachung zu Änderungen von Konzessionen ergänzt wird. Sie finden unsere Baurecht-Kanzlei in bedeutenden Metropolen. | Standorte |  

Kartellgesetzliche Grundsätze beachten

Aus dem Kartellgesetz (insbesondere §§ 97, 101 GWB) lassen sich die nachfolgenden Grundsätze extrahieren: Transparenz, Wettbewerb und Gleichbehandlung. Das Kartellrecht soll vor allem einen fairen und einheitlichen Wettbewerb gewährleisten. Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. Nutzen Sie eine erste Beratung. | Kontakt |   Transparenz Veröffentlichung der Ausschreibung, Bindung an Veröffentlichung, Dokumentation des Verfahrens in der Verfahrensakte.   Wir beraten Sie in allen Fragen rund um das Baurecht. | Telefon 0511.35 73 56-0 | Wettbewerb freier Zugang zum Verfahren, Berücksichtigung aller Angebote geeigneter Bieter, Beteiligung mehrerer Bieter, Verbote wettbewerbswidrigen Verhaltens von Auftraggeber und Bietern, Gebot zur Herstellung eines fairen Wettbewerbs. Wir informieren und beraten Sie vom Baurecht über das Immobilienrecht bis hin zum Vergaberecht. | Telefon 0511.35 73 56-0 | Gleichbehandlung Gebot der Gleichbehandlung aller Bieter, Verbot diskriminierender Verhaltensweisen, Neutralitätsgrundsatz. Es dürfen keine wettbewerbsbeeinträchtigenden Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern erfolgen. Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. Sie finden unsere Baurecht-Kanzlei in bedeutenden Metropolen. | Standorte |  

Maklerrecht für Maklerkunden

Für Maklerkunden führen wir spiegelbildliche Prüfungen und Verfahren in maklerrechtlichen Streitigkeiten durch. Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. Nutzen Sie eine erste Beratung. | Kontakt |   Wir sind Rechtsanwälte und prüfen vertragliche Bindungen, ordentliche und außerordentliche Kündigungsmöglichkeiten, etwaige Provisionsansprüche und wehren unberechtigte Forderungen ab. Maklerrechtliche Fragen Gerne beantworten wir Ihre maklerrechtliche Fragen. Wer schliesst einen Maklervertrag ab? Wer ist der Makler? Wann gilt ein Maklervertrag nicht? Muss die Maklerprovision bei gültigem Maklervertrag immer gezahlt werden? Was ist ein Maklervertrag, was ein Vermittlungsvertrag? Was bedeutet “besonderes Treueverhältnis” zwischen Auftraggeber und Makler im Maklerrecht? Ist die Höhe der Maklerprovision feststehend oder verhandelbar? Gibt es Grenzen? Was bedeutet eine Doppeltätigkeit des Maklers? Welche Rechte hat der Maklerkunde? Braucht es eine Ursächlichkeit der Maklertätigkeit? Gibt es typische Maklerklauseln, die rechtswidrig sind? Was ist ein Alleinauftrag eines Immobilienmaklers? Wann kann die Maklerprovision zurückgefordert werden? Wir informieren und beraten Sie vom Baurecht über das Immobilienrecht bis hin zum Vergaberecht. | Telefon 0511.35 73 56-0 |

Baustrafrecht kennen

Planung, Errichtung, Änderung und der Abbruch von Bauwerken aller Art – und schon sind wir mitten im Baustrafrecht. Das Baustrafrecht vereinigt nämlich alle speziellen Strafrechtsnormen, die mit diesen Themen zusammenhängen. Das Baustrafrecht befasst sich mit dem besonderen Strafrecht im Zusammenhang mit der Errichtung, der Änderung und dem Abbruch von Bauwerken aller Art. Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. Wir beraten Sie in allen Fragen rund um das Baurecht. | Telefon 0511.35 73 56-0 | Inhalt des Baustrafrechts Die Baugefährdung (§ 319 StGB) ist ein Bestandteil des Baustrafrechts. Umweltdelikte können ebenfalls ein Bestandteil des Baustrafrechts werden, wenn sie mit der der Konzeption oder der Realisierung von Bauvorhaben im Zusammenhang stehen.Weisen die Verwirklichungsformen von Strafnormen im Wirtschaftsstrafrecht einen Bezug zur Baubranche auf, so kann man sie ebenso zum Baustrafrecht zählen. Bedeutung von Baustrafrecht Von Bedeutung sind insbesondere die sogenannte Baugefährdung (§ 319 StGB), die Umweltdelikte (§§ 325 ff. StGB), aber auch Korruptions- oder Arbeitnehmerüberlassungs- sowie Schwarzarbeitsdelikte.  Wir informieren und beraten Sie vom Baurecht über das Immobilienrecht bis hin zum Vergaberecht. Das Baustrafrecht erfordert neben rechtlichen oft auch bautechnische Kenntnisse.. Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. Bauordnungswidrigkeitenrecht Das Bauordnungswidrigkeitenrecht besteht parallel zum ursprünglichen Baustrafrecht. Als Ordnungswidrigkeit bezeichnet man gesetzwidriges Verhalten, bei dem das Gesetz die Verhängung einer Geldbuße in einem Bußgeldverfahren vorsieht. Wir bieten Ihnen rechtliche Beratung zum Thema Baurecht. | Soforthilfe |

Baugenehmigung einholen

Grundsätzlich ist eine Baugenehmigung erforderlich, sobald Sie ein neues Vorhaben planen oder eine Nutzungsänderung innerhalb Ihres bestehenden Betriebes durchführen wollen. Geringfügige Bauvorhaben oder Nutzungsänderungen können baugenehmigungsfrei sein, solange für diese die gleichen Anforderungen gelten wie für die bisherige Nutzung. Wir empfehlen Ihnen jedoch siherheitshalber zu prüfen, ob andere Erlaubnisse erforderlich sind. Im Einzelfall sollten Sie die Genehmigungspflichtigkeit Ihres Vorhabens oder der Nutzungsänderung fachgerecht feststellen lassen. Zudem sollte nachgefragt werden, ob weitere Genehmigungen einzuholen sind (z. B. nach Wasserrecht, Denkmalschutzrecht, Naturschutzrecht). Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. Nutzen Sie eine erste Beratung. | Kontakt | Das Eigentum an Grundstücken ist durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG grundrechtlich geschützt. Der Schutzbereich des Artikel 14 GG beinhaltet und sichert grundsätzlich die Freiheit einer Person, damit sie ihrem mit ihrem Eigentum frei verfahren kann. So ist auch die Freiheit, auf ihrem Grundstück bauliche Anlagen zu errichten oder abzureißen gesichert. Die Baugenehmigung ermöglicht Ihnen die Durchführung Ihres Vorhabens im genehmigten Umfang und gibt Ihnen Rechtssicherheit.      Sie sollten frühzeitig ein anwaltlich vorbereitetes Gespräch mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde und der Gemeinde führen. Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. Wir informieren und beraten Sie vom Baurecht über das Immobilienrecht bis hin zum Vergaberecht. | Telefon 0511.35 73 56-0 |   Bis zu ihrem Inkrafttreten kann die Baugenehmigung durch die Nachbarn rechtlich angegriffen werden. Dadurch verzögert sich der Baubeginn, oder er wird ganz untersagt. Beides ist teuer für den Bauherrn. Sie sollten deshalb möglichst frühzeitig die Nachbarn über das Bauvorhaben informieren. Wir sind Experten im Baurecht, lernen Sie unser Anwaltsteam kennen. | Anwaltsteam |    

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